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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr.
Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Sachverhalt römisch eins. Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Linz-Land BH vom September um Februar wurde der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 17, Absatz 3, Oö Sexualdienstleistungsgesetzes SDLG zur Last gelegt, sie habe am Dadurch habe sie Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 17, Absatz 3, SDLG, Landesgesetzblatt Nr 80 aus , in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 90 aus ,, verletzt.
Auch bordellähnliche Einrichtungen gälten als Bordelle. Damit seien insbesondere Häuser gemeint, in denen Personen in angemieteten Zimmern oder Wohnungen voneinander unabhängig Sexualdienstleistungen anbahnten oder ausübten.
Aus den Gesetzesmaterialien zum SDLG gehe eindeutig hervor, dass auch erotische Massagen, sofern dabei Tätigkeiten ausgeübt würden, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufwiesen, diesem Landesgesetz unterlägen. Den Aussagen eines näher genannten Zeugen sei zu entnehmen, dass er im besagten Studio O mehrmals Sexualdienstleistungen in Anspruch genommen habe, darunter auch jedenfalls sogenannte "Happy-End-Massagen".
An diesem Umstand ändere die Einwendung der mitbeteiligten Partei nichts, dass die Damen selbstständig und auf eigene Rechnung arbeiteten und der mitbeteiligten Partei nicht bekannt sei, was diese genau machten.