GEWICHT: 53 kg
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Das Finanzgericht Niedersachsen FG hat kürzlich entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer Dienstleistungen umsatzsteuerfrei ist. Ein Einzelunternehmer vermietete Prostituierten Wohnungen: jeweils wöchentlich ein Zimmer in der Wohnung, das als Schlaf- und Arbeitszimmer genutzt wurde. Wohnzimmer, Küche und Bad wurden gemeinsam genutzt.
Zu Beginn seiner Tätigkeit machte er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch. Ab Januar sollte er Umsatzsteuer abführen, da die Gesamtumsätze im entsprechenden Kalenderjahr mehr als Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG erläuterte, dass der Vermieter gegenüber den Mieterinnen keine weiteren Leistungen erbringe, die gegenüber der Nutzungsüberlassung prägend seien und daher zum Ausschluss der Steuerbefreiung führten.
Hinweis: Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich - aufgrund richtlinienkonformer Auslegung - nach dem Unionsrecht.
Eine steuerfreie Vermietung liegt grundsätzlich so lange vor, bis andere Leistungen als die Nutzungsüberlassung der einheitlichen Vermietung ein anderes Gepräge geben. Andere Leistungen - wie die Überlassung von Handtüchern und Bettwäsche - gäben der Vermietung noch kein anderes Gepräge.
Die Einräumung der Möglichkeit, in den überlassenen Räumen der Prostitution nachzugehen, sei nicht als wesentliche Leistung anzuerkennen. Ferner liege hier auch keine Beherbergungsleistung vor. Dieser hatte bereits in einem vergleichbaren Sachverhalt die Umsatzsteuerfreiheit versagt. Selbstverständlich sind wir dafür da, Ihre Steuerlast zu senken - darin unterscheiden wir uns nicht wesentlich von der Konkurrenz.